Freitag, 21. August 2015 14:14

Volksbefragung zum Flugplatz: Eigene Gesetze sind einzuhalten!

Flugplatz/Beratende Volksabstimmung - In den vergangenen Tagen wurde mehrfach von der Präsentation des Flugplatz-Konzeptes und der vom Landeshauptmann zugesagten beratenden Volksabstimmung dazu berichtet. Der dabei aufgezeigte Verfahrensablauf ist allerdings nicht mit dem geltenden Landesgesetz zur Direkten Demokratie kompatibel. Der gesetzlich vorgegebene Verfahrensweg ist vorab genauestens zu klären und einzuhalten um böse Überraschungen zu vermeiden. Zudem ist in jedem Falle zu klären, wie verbindlich die Aussage des Landeshauptmannes bzgl. der Einhaltung des Ergebnisses der beratenden Volksabstimmung ist. Der Gesetzgeber ist auch in Südtirol der Landtag und nicht die Landesregierung.

In den vergangenen Tagen wurde in mehreren Medien ausführlich über den Fahrplan in Sachen Ausbau des Flugplatzes berichtet. Im Herbst die Vorstellung des Konzeptes, dann ein Gesetzentwurf samt Businessplan, der vom Landtag abgesegnet wird, und anschließend die beratende Volksabstimmung.

Genau dieser Ablauf ist allerdings vom derzeit gültigen Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Das aus dem Jahr 2005 stammende Gesetz zur Direkten Demokratie sieht nämlich kein von der Landesregierung oder vom Landtag anwendbares direktdemokratisches Instrument vor, mit dem ein bereits vom Landtag verabschiedetes Gesetz zur Volksabstimmung gebracht werden kann. Dies ist nur eine der vielen Unzulänglichkeiten des aktuellen Gesetzes zur Direkten Demokratie, welches dringend neu zu schreiben ist und zwar bürgernah und anwenderfreundlich.
Der rechtlich vorgegebene Verfahrensablauf sieht derzeit folgendermaßen aus: Ein Gesetzentwurf wird dem Landtag vorgelegt, welcher im Plenum vor einer Verabschiedung entscheidet, die Meinung des Volkes in einer beratenden Volksabstimmung anzuhören. Erst nach der Abhaltung dieser beratenden Volksabstimmung beschließt der Landtag als Gesetzgeber über das Gesetz. Dabei ist der Landtag in seiner Entscheidung souverän und nicht an das Ergebnis der beratenden Volksabstimmung gebunden. Der Landtag kann theoretisch bei einem Nein des Volkes den Gesetzentwurf zum Flugplatzausbau trotzdem genehmigen und umgekehrt sich natürlich auch dagegen aussprechen, selbst wenn das Volk dafür sein sollte.
Landeshauptmann Kompatscher hat zwar bereits mehrfach erklärt, dass man sich an die Entscheidung des Volkes halten wolle, egal wie diese ausfällt. Wie der Landeshauptmann allerdings den Landtag dazu verpflichten will, sich auch daran zu halten, ist mehr als unklar. Auch in Südtirol gilt die Gewaltentrennung in Exekutive (Landesregierung) und Legislative (Landtag). Dies mag in den letzten sechs Jahrzehnten nicht immer so klar und ersichtlich gewesen sein, aber aktuell verfügt die SVP nicht mehr über die absolute Mehrheit im Landtag. Ob der Koalitionspartner mit der Vorgehensweise einverstanden ist, bleibt abzuwarten.
Diese ungeklärten Punkte sind auf jeden Fall schnellstmöglich und unmissverständlich im Detail klarzustellen, bevor mit der Präsentation des Konzeptes das gesamte Verfahren überhaupt eingeleitet wird.

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