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Artikel 2-bis (Reform der Raumordnung) sieht im Absatz 01 vor, dass die Landschaftspläne von Amts wegen den Fachplänen angepasst werden (Ausnahmen: Naturpark, Naturdenkmal und Biotop). Das heißt, dass die Priorität des Landschaftsschutzes untergraben wird. Einige Fachpläne sehen gravierende ökologische Eingriffe vor - man denke nur z. B. an den Schotterplan, den Skipistenplan oder den Sportstättenplan. Sie könnten bei Genehmigung dieser automatischen Anpassung der Landschaftspläne in geschützten Gebieten (z.B. Wald, Bannzonen) problemlos durchgeführt werden. Die Tragweite dieses Vorschlags des zuständigen Landesrates zeigt sich, wenn man bedenkt, dass zum Beispiel die Seiser Alm oder das Vigil-Joch nur durch Landschaftspläne geschützt sind. Im Übrigen untergräbt dieser Vorschlag die Arbeit der ersten Landschaftsschutzkommission, die für die Erstellung der Landschaftspläne zuständig ist.
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Artikel 2-bis, Abs. 23 sieht vor, dass bei Aussiedelung von Hofstellen ins landwirtschaftliche Grün das Gutachten der Landschaftsschutzbehörde durch ein Gutachten einer neuen Kommission ersetzt wird, in der der Landschaftsschutz in Minderheit ist (je ein Vertreter der Abteilung Landwirtschaft, Raumordnung, Natur- und Landschaft, zusätzlich ein Agronom und der Bürgermeister). Damit wird die Arbeit der zweiten Landschaftsschutzkommission hinfällig, die bisher den neuen Standort des auszusiedelnden Hofes mitbestimmt hat.
Der Heimatpflegeverband Südtirol und der Dachverband für Natur- und Umweltschutz fordern daher die Abgeordneten zum Südtiroler Landtag auf, die Priorität des Landschaftsschutzes vor anderen Interessen zu verteidigen und die vom Umweltlandesrat eingebrachten Abänderungsvorschläge entschieden abzulehnen.