Die Richterkommission für die Durchführung von Volksabstimmungen überprüft einen Antrag auf Volksabstimmung auf die Übereinstimmung mit dem geltenden Landesgesetz zur Direkten Demokratie. Andere Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Durchführung der Volksabstimmung sind von diesem nicht vorgesehen. Die Richterkommission hat die Zulässigkeit der Volksinitiativen zur Direkten Demokratie erklärt, weshalb jetzt alle, auch die SVP, angehalten sind, den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweg zu respektieren. Bestehen gegen die Entscheidung der Richterkommission Einwände, dann kann innerhalb einer festgesetzten Frist Rekurs eingereicht werden, nicht aber nach zweieinhalb Jahren zwei Monate vor der Abstimmung. Bestehen bei einem vom Landtag zu verabschiedenden Gesetz Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit, dann lässt man es oft genug sinnvollerweise darauf ankommen, dass es in bestimmten Punkten vom Verfassungsgericht rückverwiesen wird. So werden immer wieder die Möglichkeiten der Südtirolautonomie ausgelotet. Die gleiche Haltung erwarten wir uns auch gegenüber Gesetzesentwürfen, über deren Inkrafttreten das Volk selbst entscheidet. Anderenfalls müsste festgestellt werden, dass die SVP ihr unliebsame Vorschläge vom Volk, zuerst mit Mutmaßungen über mögliche Verfassungswidrigkeit demontieren und dann womöglich in Rom die entsprechenden Fäden zieht, um ihr Ziel zu erreichen. So leider schon geschehen mit dem ersten Volksbegehren zur Direkten Demokratie, das im Jahr 1997 auf Intervention der SVP von der italienischen Regierung aufgrund von verfassungsrechtlichen Zweifeln (und nicht eines Urteil des Verfassungsgerichts) rückverwiesen worden ist, nachdem es vom Regionalrat verabschiedet worden war.
Die Initiative für mehr Demokratie fordert die SVP auf, sich endlich auf eine sachliche Diskussion über die Inhalte der Gesetzesvorschläge einzulassen und nicht weiter mit völlig unnützen Mutmaßungen zu arbeiten. Über die Verfassungsmäßigkeit wird das Verfassungsgericht gegebenenfalls nach der gewonnenen Abstimmung befinden, wobei etwaige diesbezügliche Mängel dann bestens vom Landtag nachträglich behoben werden können, genau so wie es auch mit von ihm erlassenen Gesetzen gemacht wird.