An dieser Stelle erinnern wir daran, dass Art. 1 Abs. 2 es bisher verbietet, mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen a) in Zonen, für welche aufgrund der landschaftlichen Unterschutzstellung Flugverbote gelten sowie b) in allen Gebieten über 1600 m Meereshöhe zu starten, zu landen und das Gebiet in Flughöhen von weniger als 500 Metern zu überfliegen. Nun soll diese Bestimmung verwässert werden. Mit Verordnung (d.h. Beschluss der Landesregierung und darauffolgendem Dekret des Landeshauptmannes) sollen Zonen ermittelt werden, auf denen Landungs- und Abflugzonen eingerichtet werden können.
Für den Dachverband für Natur- und Umweltschutz steht ganz klar außer Frage, dass hier verbotsfreie Zonen über 1.600 Meereshöhe geschaffen werden sollen. Doch wer hätte in erster Linie Vorteile von einer solchen neuen, noch weiter gelockerten Regelung? Fauna und Flora sowie Erholungssuchende sicherlich nicht, wohl aber Flugtaxifahrten auf die Schutzhütten, Flugtransport von VIP's und Personen, die sich dafür halten usw.
Ein öffentliches oder allgemeines Interesse ist bei dieser Aufweichung auch beim besten Willen nicht zu finden. Die derzeitige Durchführungsverordnung sieht ja bereits vor, dass Flüge im begründeten öffentlichen Interesse auch in Flugverbotszonen durchgeführt werden können, sofern eine Ermächtigung dafür vorliegt. Hier geht es augenscheinlich um Privatinteressen.
Der Dachverband fordert deshalb die Mitglieder der Gesetzgebungskommission auf, diesen Passus umgehend wieder zu streichen. Berggebiete sind unbedingt vor Flügen im Privatinteresse zu schützen!
Im Auftrag der Lobbies gegen den Natur- und Umweltschutz?
Fluggesetz/Aufweichung - Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz wundert sich sehr über das Vorgehen des LR Dr. Thomas Widmann, welcher in das heute in der Gesetzgebungskommission zu behandelnde Finanzgesetz folgende Änderung des Fluggesetzes (LG Nr. 15/1997) "hineingemogelt" hat: Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2 bis eingefügt: "2 bis. In Abweichung des vorherigen Absatzes 2, ist es mit der Verordnung gemäß Absatz 7 möglich, Landesgebiete zu ermitteln, auf denen Landungs- und Abflugzonen eingerichtet werden können."