Unübersehbar waren in letzter Zeit die Anstrengungen der Betreiber, das neue Fahrsicherheitszentrum zu bewerben und in ein positives Licht zu rücken. Weniger genau als bei den landesweiten Plakataktionen und ganzseitigen Anzeigen in diversen Printmedien nehmen es die Betreiber des Safety Parks allerdings bei den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer solchen Struktur. Das im letzten Jahr verabschiedete Gesetz Nr. 2 "Umweltprüfung für Pläne und Projekte" sieht in Artikel 18, Absatz 1, ganz eindeutig und unmissverständlich vor:
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Art. 18. (1) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme muss der Projektträger bei der Agentur ein Ansuchen um Bauabnahme einreichen. Dem Ansuchen muss eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass der Bau oder die Anlage den im Projekt angeführten Merkmalen entspricht. Die Erklärung muss von einem befähigten Techniker unterzeichnet werden, der je nach betroffenem Fachbereich im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.
Dies ist bis dato nicht geschehen. Die am Samstag als Tag der offenen Tür beworbene Eröffnung mit verschiedenen Veranstaltungen kann de facto nur als Inbetriebnahme angesehen werden. Ob es sich hier nur um ein Versäumnis von Seiten der Betreiber handelt oder ob man hier der Ansicht ist, dass die eigenen Gesetze in diesem Fall nicht angewandt werden müssen, sei den aufmerksamen Südtiroler BürgerInnen selbst überlassen. Wissen sie doch nur zu gut, welche Auswirkungen ein verpasster Termin oder eine fehlende Stempelmarke beim gemeinen Fußvolk hat.
Programmatisch erscheint dem Dachverband für Natur- und Umweltschutz diese Vorgangsweise allemal, beachte man nur die in diesem Zusammenhang gegebenen "erschöpfenden Antworten" auf eine Landtagsanfrage der Grünen zu den im Fahrsicherheitszentrum jüngst abgehaltenen Porschetests im Anhang.