Mittwoch, 26. Mai 2021 12:08

DVN - ANAC bleibt dabei: Ausschreibung widersprüchlich

Flugplatz Bozen/Ausschreibung - Die italienische Antikorruptionsbehörde ANAC bestätigt in einem neuerlichen Beschluss die nicht rechtskonforme Ausgestaltung des Wettbewerbs zur Abtretung der ehemals öffentlichen Quoten an der ABD-Gesellschaft. Durch diese erneute Bestätigung stellen sich nicht nur Fragen zur nach wie vor prekären Konzession für die Führung des Flugplatzes. Die ANAC wird zudem im vorliegenden Beschluss sehr deutlich, was einen möglichen Schaden am öffentlichen Vermögen durch den nicht rechtskonformen Wettbewerb anbelangt. 

Die italienische Antikorruptionsbehörde ANAC beschäftigt sich weiterhin mit dem Fall der Veräußerung der Gesellschaftsquoten der ehemals öffentlichen ABD und bestätigt auch im neuerlichen Beschluss, dass der Wettbewerb nicht rechtskonform verlaufen ist. Bereits in einem ersten Beschluss im Juni 2020 wurden von Seiten der ANAC bestätigt, dass der Verkauf der ABD-Gesellschaft nicht dem normativen Rahmen entsprochen hat (https://www.umwelt.bz.it/aktuelles/presse/dvnavshpvugeppan-anac-abtretung-der-abd-quoten-entspricht-nicht-dem-normativen-rahmen.html).

Nun bestätigt die Antikorruptionsbehörde ANAC erneut trotz einer detaillierten Gegendarstellung der italienischen Zivilluftfahrtbehörde ENAC, dass es schwerwiegende Widersprüche im angewandten Verfahren zur Veräußerung der Anteile gibt. Sehr deutlich wird ANAC im vorliegenden Beschluss auch, was die Differenz zwischen der reinen Abtretung der Gesellschaft und der Übertragung des operativen Betriebes des Bozner Flugplatzes anbelangt.

Damit bleiben weiterhin grundlegende Fragen zum Verkauf der ABD, aber auch zur Führung des Bozner Flugplatzes aufrecht. ANAC stellt detailliert fest, dass die Verkaufssumme von 3,8 Mio. Euro nur dem angeblichen Wert der Gesellschaftsanteile entsprach. Eine Übertragung der Dienstleistung zur Führung des Flugplatzes war in der Ausschreibung nicht enthalten, sehr wohl aber die Verpflichtung zur Umsetzung eines – mittlerweile veralteten – Entwicklungsplanes. Diese Verpflichtung steht aber in direktem Zusammenhang mit der Führung des Flugplatzes, die aber gar nicht Gegenstand der Ausschreibung war. Zudem stellt ANAC fest, dass die Immobilien im Wert von 34 Mio. Euro gar nicht Teil der Verkaufssumme waren. Wie kann dann aber die nunmehr private ABD die Nutzung der Immobilien für die gesamte Konzessionsdauer für sich beanspruchen?

Diese offensichtliche Inkongruenz zwischen Ausschreibungsgegenstand, Verkaufssumme und weiterer Führung des Flugplatzes wirft unweigerlich auch die Frage einer eventuellen Vermögenshaftung auf. In diesem Zusammenhang behängt beim Rechnungshof bereits eine entsprechende Eingabe. Das neuerliche Gutachten der ANAC dürfte dort aufmerksam studiert werden.

Der Dachverband wird weiterhin die zuständigen Behörden mit der Frage konfrontieren, ob die von der ANAC erneut für unrechtmäßig erklärte Abtretung der ABD eine wirksame Grundlage für die definitive Führung samt Ausbau des Flugplatzes sein kann.

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