Gewässerschutzplan - Stellungnahme 1

Entwurf: Besonders sensible Gewässerabschnitte gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 2/2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren des Landesamtes für Gewässerschutz,


mit gegenwärtigem Schreiben übermitteln Ihnen der Heimatpflegeverband Südtirol sowie der Dachverband für  Natur- und Umweltschutz in Südtirol eine Stellungnahme zum derzeitigen Entwurf der sensiblen Gewässerabschnitte gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 2/2015 und ersuchen Sie um vollinhaltliche Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Endfassung des Dokuments. Unsere Stellungnahme bezieht sich dabei auf jenen Entwurf, der von der zuständigen und kompetenten Behörde erarbeitet und am 03.06.2015 veröffentlicht wurde. Der oben zitierte Art. 34 spricht eindeutig nur von einer Anhörung des Rates der Gemeinden, der Expertenrunde Energie und der repräsentativsten Umweltschutzverbände Südtirols, um die Liste der besonders sensiblen Gewässerabschnitte festzulegen. Die iterative Anpassung des ursprünglich von der Behörde gemachten Entwurfes an die Wünsche des Energietisches über mehrere Treffen mit letzterem, der in überragender Mehrheit aus Vertretern der E-Wirtschaft zusammengesetzt ist, wird von den beiden schreibenden Verbänden kategorisch und aufs Entschiedenste abgelehnt.

Prämissen: Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), verabschiedet im Jahr 2000, in nationales Recht zu überführen bis 2003, regelt den Umgang mit der Ressource Wasser grundlegend neu. Die Nutzung aller Gewässer inkl. des Grundwassers ist in Einklang mit dem Schutz derselben zu bringen und hat den beiden Grundsätzen des Verschlechterungsverbotes sowie des Verbesserungsgebotes zu genügen. Zur Umsetzung der WRRL in Südtirol sind zwei sich ergänzende Pläne vorgesehen: der Wassernutzungsplan sowie der Gewässerschutzplan. Im Wassernutzungsplan für die Autonome Provinz Bozen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 704 vom 26.04.2010, findet sich in Teil 2 – Ziele und Kriterien der Nutzung, Seite 17, daher folgende Feststellung: „In Südtirol findet die Ausarbeitung des Wassernutzungsplanes und des Gewässerschutzplanes, welcher von Artikel 27 des Landesgesetzes 8/2002 in Anwendung der Art. 42 und 44 des Gesetzesvertretenden Dekretes 152/1999 vorgesehen ist, gleichzeitig statt.“


Aus einer Reihe von Gründen, die mittlerweile hinlänglich öffentlich bekannt und aktenkundig sind, wurde bis dato nur der – und auch dies ist mittlerweile Fakt – von Exponenten der Wasserwirtschaft in wesentlichen Teilen mitgestalteter Wassernutzungsplan verabschiedet; einen Gewässerschutzplan in der geforderten Form existiert bis heute nicht. Dieser Zustand ist untragbar, da gerade in heiklen Punkten und wichtigen Details der Wassernutzungsplan auf den nicht vorhandenen Gewässerschutzplan verweist. Einige exemplarische Auszüge aus dem Wassernutzungsplan mit Verweisen auf den inexistenten Gewässerschutzplan belegen dies:

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1543 vom 8. Juni 2009, nimmt die Autonome Provinz Bozen, auf Basis der Vorgaben auf europäischer Ebene sowie der Vorgaben der nationalen Gesetzgebung und im Besonderen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekretes 152/2006 in geltender Fassung, die Typisierung und Identifizierung der Oberflächengewässer sowie Ausweisung von Referenzstrecken vor. Dieser Beschluss wird im Gewässerschutzplan übernommen.
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Nachdem das Thema Gewässergüte im Gewässerschutzplan der Provinz eingehend abgehandelt wird, muss für Detailinformationen auf diesen Fachplan verwiesen werden.
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Eine detaillierte Analyse findet sich im Gewässerschutzplan der Autonomen Provinz Bozen, in dem nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben die unterirdischen Gewässer nach Qualitätsparametern und -klassen unterteilt werden.
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Die beiden wichtigsten vorgesehenen Teilpläne im Wassernutzungsplan für die Provinz Bozen sind:

  • Der Hydrogeologische Risikoplan beinhaltet die Lokalisierung und Abgrenzung der Risikozonen und die entsprechenden Bauten für die Milderung der Risiken sowie die nötigen Schutzmaßnahmen;
  • der Gewässerschutzplan definiert die Umweltziele auf Ebene der Wassereinzugsgebiete, sowie die Schutzpläne und die vorrangigen Eingriffe.

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Das zweite innovative Element betrifft, im Sinne von Artikel 44, die Ausarbeitung eines regionalen Gewässerschutzplanes. Dieser Plan beinhaltet die Maßnahmen und Eingriffe zum Erreichen oder Erhalten der Qualitätsziele zur Gewährleistung des qualitativen und quantitativen Schutzes des Gewässersystems.

Der Gewässerschutzplan ist ein Teilplan des Planes des Wassereinzugsgebietes, fungiert als Ergänzung zwischen Bewirtschaftung und Nutzung der Wasserressourcen und strebt den Schutz des Zustandes im qualitativen und quantitativen Sinne sowie die Gewährleistung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des Gewässerlebensraumes an.
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Ein viertes innovatives Element besteht in der Planung von Kontrollen mit dem Ziel, die Anwendung der verschiedenen Maßnahmen, welche von den Gewässerschutzplänen vorgesehen sind, zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist die Einführung von Verwaltungssanktionen und eine Neudefinition der strafrechtlichen Maßnahmen vorgesehen.
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Der Gewässerschutzplan stellt hingegen das ausführliche Planungsinstrument zum Schutz der Gewässer durch die Definition spezieller Schutzmaßnahmen, in Beachtung der europäischen und nationalen Normen, dar.
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Es bleibt allerdings aufrecht, dass die Realisierung neuer Ableitungen mit dem Erreichen der für die einzelnen Gewässer vorgesehenen und im Gewässerschutzplan der Provinz definierten Qualitätsziele, vereinbar sein muss.
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Trotz all dieser klaren Verweise auf den Gewässerschutzplan und ohne definierte Qualitäts- und Schutzziele wurden in diesen fünf Jahren ohne existenten Gewässerschutzplan über 110 neue Wasserkraftwerke gebaut, das ist eine Steigerung von über 10% im Vergleich zum damaligen Bestand. Weitere 400 Ansuchen liegen auf – eine direkte Folge der einseitigen Regelung der Nutzung ohne gleichzeitige Regelung des Schutzes der Gewässer.


Der derzeit vorliegende Entwurf stellt nur einen Auszug aus dem Gewässerschutzplan dar. Der eigentliche Gewässerschutzplan muss schnellstmöglich umgesetzt werden, da er als integrativer Bestandteil des Wassernutzungsplanes insbesondere folgende Bereiche im Detail regeln soll:

Es wird im vorliegenden Plan im Allgemeinen und im Gewässerschutzplan im Spezifischen eine Reihe von Prinzipien und Maßnahmen vorgesehen, durch deren Anwendung eine Lösung der einzelnen Problematiken angestrebt wird. Es handelt sich um die folgenden Maßnahmen:

  • Begrenzung der Verwirklichung neuer Ableitungen;
  • Regelung der Restwassermengen;
  • Regelung des Schwallbetriebes;
  • Kriterien zur Wiederherstellung des Fließkontinuums in den wichtigsten Wasserläufen;
  • Management der Stauraumspülungen;
  • Kriterien zur Verwaltung der Flussräume der Talniederungen;
  • Maßnahmen zum Schutz der Seen;
  • allgemeine Richtlinien zur Fischereibewirtschaftung;
  • Richtlinien zum Schutz des Grundwassers.

All diese Bereiche sind fundamental für einen zeitgemäßen, konkreten, funktionierenden und griffigen Gewässerschutz. Daher ist bei Beschlussfassung zum Auszug jedenfalls eine verbindliche Ausarbeitungszeitspanne für den Gesamtplan vorzusehen, so wie dies auch gegenwärtig für die Ausarbeitung des neuen Raumordnungsgesetzes praktiziert wird. Zudem ist bei der Erstellung sowohl des derzeitig diskutierten Auszuges aus dem Gewässerschutzplan sowie des Gesamtplan an sich der Thematik des Schutzes der Gewässer oberste Priorität einzuräumen und ALLE anderen Nutzungsinteressen hintanzustellen. Der auch juridisch beanstandete modus operandi bei der Erstellung des Wassernutzungsplanes soll sich bei der Erstellung von Auszug und Gesamtplan zum Gewässerschutz in keinem Falle wiederholen.


Die aktuellen Schutzkriterien des Entwurfs:

a. Gewässer mit einem Einzugsgebiet unter 6 km²;
Von unserer Seite wird eine untere Einzugsgebietsgrenze von 10 km² für dieses Kriterium gefordert, im Einklang mit allen internationalen, nationalen und regionalen Regelungen in Angleichung an die Klassifizierungen in der WRRL, den Einzugsgebietsplänen auf nationaler Ebene sowie den regionalen Regelungen im gesamten Alpenraum und der Kategorisierung der Gewässer in der Provinz Bozen, nicht zuletzt durch das beim Auszug federführende Amt für Gewässerschutz, für welche auch ein Ansatz auf Basis der 10 km² angewandt wird. Für die 6 km² gibt es kein fachliches bzw. rechtliches Kriterium. Im ursprünglichen Entwurf des Wassernutzungsplanes war darüber hinaus auch von 10 km² die Rede – dies wurde einzig auf politischen Druck abgeändert. Diese Fehlentscheidung gilt es nun im Auszug zu einem zu erstellenden FACHplan zu beheben.

b. Gewässer mit geringem Gefälle in den großen Talböden;
Das Kriterium b) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

c. Gewässer mit hoher naturalistischer Bedeutung;
Das Kriterium c) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

d. Gewässer die zur Grundwasserneubildung beitragen, welches aufgrund seiner Qualität und Quantität für die Trinkwasserversorgung geeignet ist;
Das Kriterium d) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

e. Gewässer mit sehr gutem ökologischen Zustand bzw. Ziel;
Das Kriterium e) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

f. Gewässer, die das Qualitätsziel nicht erreicht haben (z.B. mäßiger ökologischer Zustand);
Das Kriterium f) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

g. Gewässer, die als Referenzstrecken ausgewiesen wurden;
Das Kriterium g) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

h. Gewässer mit intermittierender oder temporärer Wasserführung;
Das Kriterium h) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.

i. Gewässer, die als potentiell gefährdet eingestuft wurden;
Die Absicht des Kriteriums k), bereits erheblich ausgeleitete und somit genutzte Fließgewässer vor einer Übernutzung und somit Degradierung (auch im Hinblick auf das Verschlechterungsgebot der WRRL) zu schützen, wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings ist im Kriterium selbst nicht genau spezifiziert, wie sich der prozentuelle Anteil der Ausleitung errechnet. Werden nur die Ausleitungen im jeweiligen Gewässerabschnitt betrachtet und alle etwaigen Ableitungen aus den Zubringern im Einzugsgebiet (die bei der Nutzung durch die Landwirtschaft und der Beschneiung in der Regel nicht mehr direkt in den Vorfluter zurückgegeben werden) ausgeblendet, wird die reelle Belastung der Gewässer durch die Summe der Ausleitungen im gesamten Einzugsgebiet unterbewertet. Daher ist dieses Kriterium nach unserem Dafürhalten dahingehend zu präzisieren. Grundsätzlich ist außerdem sicherzustellen, dass tatsächlich alle konzessionierten Ableitungen, unabhängig von der Nutzung und der Rechtsnatur (Konzession oder Schöpfrecht) für die Bewertung herangezogen wird.

k. Gewässer, deren freie Fließstrecken aufgrund hydroelektrischer Ableitungen bereits weniger als 50% betragen;
Die Absicht des Kriteriums k), bereits erheblich ausgeleitete und somit genutzte Fließgewässer vor einer Übernutzung und somit Degradierung (auch im Hinblick auf das Verschlechterungsgebot der WRRL) zu schützen, wird grundsätzlich begrüßt. Die Reduzierung des Kriteriums auf bereits bestehende hydroelektrische Ableitungen ist nicht begründet, fachlich nicht nachzuvollziehen, nicht realitätsbezogen und wird daher in dieser Form entschieden abgelehnt. Für die negativen Auswirkungen auf das Gewässer ist der Grund der Ausleitung (Landwirtschaft, Beschneiung, Industrie, …) völlig unerheblich. Gerade Gewässer mit einer erheblichen Menge an Ausleitungen für andere Zwecke können gar nicht in diese Kategorie fallen, da der Anteil der hydroelektrischen Ableitungen bei der Summe der restlichen Ableitungen nicht isoliert betrachtet 50% oder mehr ausmachen kann. In Summe erreichen gerade diese Gewässer bereits jetzt schon hohe Ausleitungsraten und weisen abschnittsweise teils erhebliche Defizite auf (siehe dazu auch das Kriterium i). Berücksichtigt werden müssen in diesem Zusammenhang auch Ableitungen, die an Zubringern im gesamten Einzugsgebiet bestehen (siehe Stellungnahme zu Kriterium i). Die vorliegende isolierte Betrachtung auf hydroelektrische Ausleitungen ist somit für den Gewässerschutz nicht zielführend, das Kriterium k) ist dementsprechend anzupassen oder in Verbindung mit Kriterium i) zu setzen, um nach Maßgabe der reellen Belastung der Gewässer durch die Summe der Ausleitung auch das Schutzkriterium festlegen zu können. Grundsätzlich ist außerdem sicherzustellen, dass tatsächlich alle konzessionierten Ableitungen, unabhängig von der Nutzung und der Rechtsnatur (Konzession oder Schöpfrecht) für die Bewertung herangezogen wird.

l. Gewässer innerhalb von Gebieten mit landschaftlicher Unterschutzstellung.
Das Kriterium l) ist logisch, nachvollziehbar, praktikabel und wird von unserer Seite daher in dieser Weise befürwortet.


Fehlende Schutzkriterien im Entwurf:

m. Gewässer mit an den Gewässerlebensraum gebundener geschützter Flora und Fauna;
Es ist unverständlich und fachlich nicht nachzuvollziehen, warum Gewässer, in und an denen nachgewiesenermaßen an den Gewässerlebensraum gebundene geschützte bzw. prioritäre Fauna und Flora von übergeordnetem öffentlichem Interesse vorkommt, nicht unter Schutz gestellt werden. Durch die Alteration des dynamischen Abflussgeschehens am Gewässer wird die dortige Flora massiv gestört. Bereits heute identifiziert die Rote Liste der gefährdeten Gefäßpflanzen Südtirols vor allem die Feucht- und Gewässerstandorte als jene Lebensräume mit den größten Defiziten. Dieselbe Situation liegt im Falle der Roten Liste der gefährdeten Fauna vor. Auch wenn Gewässer in Gebieten mit landschaftlicher Unterschutzstellung bereits ausgenommen sind, kann man nicht davon ausgehen, dass geschützte bzw. gefährdete bzw. prioritäre Tier- und Pflanzenarten nur dort vorkommen. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) der EU verpflichtet daher zu einem Schutz von gelisteten Tier- und Pflanzenarten auch außerhalb von geschützten Lebensräumen in einer Art und Weise, dass die Bedingungen eindeutig verbessert werden. Dies kann im Falle der Realisierung von Kraftwerksanlagen jedoch ausgeschlossen werden. Offizielle Verbreitungskarten der geschützten Tier- und Pflanzenarten finden sich im Naturmuseum Südtirol, dem Amt für Landschaftsökologie, dem Amt für Jagd und Fischerei, um nur die wichtigsten zu nennen. Ein entsprechendes Kriterium ist in jedem Falle zu erarbeiten und verbindlich in den Auszug des Gewässerschutzplanes einzuarbeiten. Normative Grundlagen für die Schutzwürdigkeit könnten Rote Listen auf internationaler (IUCN), nationaler (WWF), lokaler Ebene sein, ebenso wie die bereits erwähnte FFH-Richtlinie, die Berner Konvention, aber auch die lokale Gesetzgebung, etwa das Naturschutzgesetz bzw. das Fischereigesetz.

Ausnahmen des Entwurfs:

  • Für die hydroelektrische Versorgung von Schutzhütten, Almen, Bauernhöfen, Wohnstrukturen usw., für die ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar ist.

Sofern die Produktion ausschließlich dem Inselbetrieb der genannten Strukturen dient, plausibel nachgewiesen wird, dass der Aufwand des Anschlusses an das öffentliche Stromnetz nicht vertretbar ist sowie die beiden fundamentalen Prinzipien der WRRL (die für alle und somit auch für diese Gewässer gilt) des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes eingehalten werden, ist diese Ausnahme für uns zulässig.

  • Im Falle der Erneuerung von bestehenden Kraftwerksanlagen, bei denen mit dem Einsatz von innovativer Technologien bzw. geringer Erhöhung des genutzten Gefälles eine Verbesserung der Leistung und eine ökologische Aufwertung des Gewässers erreicht wird; dabei ist die eventuelle Erweiterung der Ausleitungsstrecke nur einmalig möglich und darf nicht mehr als 20% der betroffenen Ausleitungsstrecke betragen.

Die ökologische Aufwertung muss plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden, von einer neutralen Stelle (Fachleute!) verbindlich festgestellt werden. Zudem regen wir an, die Entscheidung der max. Verlängerung der Ausleitungsstrecke nicht pauschal, sondern von Fall zu Fall ebenfalls der soeben genannten Überprüfungsinstanz für die ökologische Aufwertung zu überantworten, da in manchen Fällen bereits eine Verlängerung von wenigen Prozenten problematisch sein kann. Restwasserauflagen usw. sind nach dem aktuellen Wassernutzungsplan anzupassen.

  • Im Falle von neuen Anlagen, welche zwei oder mehrere bestehende Ableitungen vereinen und ersetzen und dabei den Umweltzustand verbessern. Dabei ist die eventuelle Erweiterung der Ausleitungsstrecken nur einmalig möglich und darf nicht mehr als 20% der bereits betroffenen Ausleitungsstrecken betragen.

Die ökologische Aufwertung muss plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen werden, von einer neutralen Stelle (Fachleute!) verbindlich festgestellt werden. Zudem regen wir an, die Entscheidung der max. Verlängerung der Ausleitungsstrecke nicht pauschal, sondern von Fall zu Fall ebenfalls der soeben genannten Überprüfungsinstanz für die ökologische Aufwertung zu überantworten, da in manchen Fällen bereits eine Verlängerung von wenigen Prozenten problematisch sein kann, in anderen Fällen eine Verlängerung keine prioritäre Rolle spielt. Die Verlängerung der Ausleitungstrecke darf nur innerhalb der bestehenden Ausleitungen realisiert werden. Die Lage der obersten Fassungsstelle und der untersten Rückgabestelle der zusammenzulegenden Wasserkraftwerke müssen unverändert bleiben. Allenfalls darf die Fassungsstelle nach unten, die Rückgabestelle nach oben verschoben werden. Restwasserauflagen usw. sind nach dem aktuellen Wassernutzungsplan anzupassen.

  • Im Falle von Anlagen, welche die negativen Auswirkungen des Schwallbetriebes verringern oder beseitigen; die Verbesserung der Gewässerqualität muss plausibel nachgewiesen werden.

Diese Ausnahmeregelung wird von uns sehr begrüßt. Da es sich bei der Minderung eines bestehenden Schwallbetriebes um eine gewässerspezifische Umweltausgleichsmaßnahme handelt, wäre durchaus zu prüfen, ob entsprechende Projekte nicht dadurch gefördert werden könnten, indem man die per Gesetz vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen teilweise in die Umsetzung des Projektes mit einrechnen kann, um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen solche Werke zu errichten.

  • Im Falle von geologisch instabilen Bereichen, welche durch eine Wasserableitung stabilisiert bzw. saniert werden können.

Einverstanden, sofern die beiden fundamentalen Prinzipien der WRRL (die für alle und somit auch für diese Gewässer gilt) des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes eingehalten werden.

  • Im Falle von Beregnungsableitungen im Rahmen der bestehenden Konzession. In diesem Fall kommt bei der Berechnung der Restwassermenge für beide Ableitungen Tabelle 19 des Wassernutzungsplanes zur Anwendung.

Einverstanden.

  • Die Ausnutzung des hydroelektrischen Potentials im Bereich der Versorgungsnetze für Trinkwasser ist, wenn günstige technisch-ökonomische Bedingungen gegeben sind. Die für die Trinkwassernutzung konzessionierte Wassermenge darf jedoch nicht überschritten werden und der Betrieb der hydroelektrischen Anlage muss durch den Betreiber des Trinkwassernetzes erfolgen. Für diese zusätzliche Nutzung der Wasserressourcen wird eine eigene Konzession benötigt.

Einverstanden.

  • Im Falle von neuen hydroelektrischen Anlagen in Wassereinzugsgebieten, die kleiner als 6 km² an der Fassungsstelle sind und die einen langjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss MJNQ (langjähriger Mittelwert des Monats mit der geringsten Wasserführung) von mehr als 50 l/s immer an der Fassungsstelle aufweisen und die durch die Nutzung eines beträchtlichen Gefälleseine Nennleistung von mehr als 200 kW erreichen; die Plausibilität des Niedrigwasserabflusses muss durch Wassermengenmessungen nachgewiesen werden.

Diese Ausnahme wird grundsätzlich abgelehnt, weil es kein übergeordnetes öffentliches Interesse, weder energetischer, klimaschonender noch finanzieller Natur an Kraftwerksanlagen dieser Größenordnung gibt. Das einzige Interesse an derartigen Ableitungen ist privater Natur, wobei der Eingriff in solch kleinen Einzugsgebieten in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Wir fordern daher die ersatzlose Streichung dieser Ausnahme.

  • Im Falle von neuen hydroelektrischen Anlagen, mit denen Wasser abgeleitet und mit Hilfe von Pumpen in einen oder mehrere auf höheren Koten gelegene Speicher gepumpt, dort gespeichert und dann in den Perioden mit höherem Bedarf für die Produktion von elektrischer Energie abgearbeitet wird.

Einverstanden.


Sonderbestimmungen des Entwurfs:

  • 4.1 Gewässersondertypen

Einverstanden.

  • 4.2 Ableitungen auf bestehenden Querbauwerken

Einverstanden.


Der Ansatz, den der vorliegende Auszug aus dem Gewässerschutzplan verfolgt, ist grundsätzlich gut zu heißen, auch wenn er – wie eingangs geschildert – reichlich spät kommt. Gerade deshalb ist er umso ambitiöser zu verfolgen, um das Ungleichgewicht der letzten fünf Jahre zumindest einigermaßen auszugleichen. Zudem ist schnellstmöglich der gesamte Gewässerschutzplan in Angriff zu nehmen.
Der Auszug selbst soll sich auf seine – wie der Name bereits sagt – Aufgabe als Instrument des Schutzes und des Erhalts letzter intakter Fließgewässerabschnitte in Südtirol konzentrieren und dabei nicht allzu sehr von den Nutzungsinteressen verwässert, abstrahiert und ausgehebelt werden. Weder wir noch die Südtiroler Bevölkerung hätten nach all der bewegten jüngeren Vergangenheit im Südtiroler Energiesektor Verständnis dafür. In diesem Sinne erwarten wir uns einen klares Planungsinstrument für den Schutz, indem möglichst alle unsere Anmerkungen zur inhaltlichen Verbesserung der Kriterien und Ausnahmen Eingang finden.


Mit den besten Grüßen

Dr. Peter Ortner, Präsident Heimatpflegeverband Südtirol
Dr. Klauspeter Dissinger, Vorsitzender Dachverband für Natur- und Umweltschutz