Eine Überarbeitung bzw. die fällige Neuauflage des Skipistenplanes ist aber aufgrund des Landesgesetzes Nr. 2/2007 einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Für gegenständliches Vorhaben aber fehlt die Eintragung im Fachplan mit damit verbundener Notwendigkeit einer SUP und die nachfolgende Eintragung in die Bauleitpläne der betroffenen Gemeinden. Mit dem Landesregierungsbeschluss Nr. 4814/2008 wurde sozusagen das Pferd von hinten aufgezäumt, denn das Landesgesetz Nr. 13/1997 sieht vor: "Alle Körperschaften sind verpflichtet, den Plan (Anm: Skipistenplan) einzuhalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführen. Die Gemeinden haben zu sorgen, dass er eingehalten und durchgeführt wird, und dürfen für Arbeiten, die dazu im Widerspruch stehen, keine Baukonzessionen erteilen."
Zudem fehlen die vom Landesentwicklungs- und Raumordungsplan klar und unmissverständlich geforderten Ausgleichsmaßnahmen. Der LEROP sieht vor, dass Rodungen durch "Ersatzaufforstungen im Mindestausmaß 1:1 zu kompensieren sind, mit Ausnahme der Rodungen für die Errichtung von technischen Infrastrukturen zur Energie- und Wasserversorgung sowie zur Abfall- und Abwasserbeseitigung". Landschaftspflegemaßnahmen oder Durchforstungen, wie im UVP-Bericht, den sich die Landesregierung in ihrem Beschluss zu Eigen gemacht hat, entsprechen den Mindestausgleichsmaßnahmen gemäß LEROP in keinster Weise.
Durch das im UVP-Beirat vorgelegte Projekt wird ein bereits ausgewiesenes Biotop signifikant beeinträchtigt. Da der Landschaftsplan der Gemeinde Percha bereits an der Anschlagtafel der Gemeinde veröffentlicht war, gilt das Biotop als provisorisch ausgewiesen und es dürfen keine Eingriffe genehmigt werden, die im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen stehen. Da im Biotop ein absolutes Bauverbot gilt, hätte die Landesregierung das Vorhaben nicht genehmigen dürfen, da dieses im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen steht und sich die Landesregierung zum Vorschlag des überarbeiteten Landschaftsplanes noch nicht ausgesprochen hat.
Eine Reihe von weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten werden in dem Rekurs aufgelistet. Auf eine Verfügung im Dringlichkeitswege haben wir einstweilen verzichtet, da im Moment keine Gefahr in Verzug droht. Wir behalten uns jedoch vor, diese jederzeit zu beantragen, sollte Bewegung in das Projekt kommen, bevor das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufes in dieser Sache entschieden hat.